Fah­rer­flucht / Unfall­flucht =
„Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort“

Als Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht kann ich Ihnen die qua­li­fi­zierte Bera­tung und Ver­tre­tung bie­ten, die Sie benö­ti­gen wenn Ihnen ein „Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort“ vor­ge­wor­fen wird.

Grund­sätz­lich gilt: Machen Sie von Ihrem Recht zur Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung Gebrauch, rufen Sie einen Anwalt an und las­sen Sie sich Hin­weise für das wei­tere Ver­hal­ten geben!

Es pas­siert schnel­ler, als man denkt. Eine kleine Unacht­sam­keit beim Ein­par­ken, man tou­chiert ein ande­res Fahr­zeug und fährt wei­ter. Dann dro­hen ein Ver­fah­ren und eine Ver­ur­tei­lung wegen „Uner­laub­tem Ent­fer­nen vom Unfall­ort“, wie es im Straf­ge­setz­buch kor­rekt heißt.

Als uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort wird im deut­schen Straf­recht in § 142 des Straf­ge­setz­buchs (StGB) das bezeich­net das umgangs­sprach­lich als (Ver­kehrs-) Unfall­flucht oder Fah­rer­flucht bekannt ist.

Bei einer Deckungs­an­frage gegen­über Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung helfe ich Ihnen gerne. Hier erfah­ren Sie mehr.

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