Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann ich Ihnen die qualifizierte Beratung und Vertretung bieten, die Sie benötigen wenn Ihnen ein „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ vorgeworfen wird.
Grundsätzlich gilt: Machen Sie von Ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch, rufen Sie einen Anwalt an und lassen Sie sich Hinweise für das weitere Verhalten geben!
Es passiert schneller, als man denkt. Eine kleine Unachtsamkeit beim Einparken, man touchiert ein anderes Fahrzeug und fährt weiter. Dann drohen ein Verfahren und eine Verurteilung wegen „Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“, wie es im Strafgesetzbuch korrekt heißt.
Als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird im deutschen Strafrecht in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) das bezeichnet das umgangssprachlich als (Verkehrs-) Unfallflucht oder Fahrerflucht bekannt ist.
Bei einer Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung helfe ich Ihnen gerne. Hier erfahren Sie mehr.