Abstandsverstöße sind der häufigste Grund für Unfälle auf Autobahnen. Die möglichen Strafen richten sich nach dem Bußgeldkatalog. Abhängig vom Ausmaß des Abstandsverstoßes ist Ihnen ein Bußgeld zwischen 25 € und 400 € sicher sowie die Eintragung von 1 bis 2 Punkten im Bundeszentralregister. Bei besonders eklatanten Verstößen kann auch ein Fahrverbotes von 1 bis 3 Monaten verhängt werden.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann ich Ihnen die qualifizierte Beratung und Vertretung bieten, die Sie bei dem Vorwurf einer “Abstandsunterschreitung” benötigen.
Grundsätzlich gilt: Machen Sie von Ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch, rufen Sie einen Anwalt an und lassen Sie sich Hinweise für das weitere Verhalten geben! Auch nach Erhalt des Anhörungsbogens bzw. Bußgeldbescheides machen Sie keine Äußerungen, sonder lassen Sie Ihren Anwalt Einspruch einlegen.
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Der § 4 Abs. 1 StVO legt fest, “dass der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.” Da jedoch jedes Fahrzeug unterschiedlich stark bremst, gibt es hier keine klare Regelung. Ausnahme bilden Fahrzeuge, die mehr als 3,5 t wiegen und deshalb ab 50 km/h auf Autobahnen einen Mindestabstand von 50 m einhalten müssen. Bewährt hat sich jedoch die Faustregel, mindestens halb soviel Abstand zum Vormann zu halten, wie der Tacho km/h anzeigt, bei 100 km/h also 50 m. Auch kann der nötige Sicherheitsabstand anhand von Sekunden ermittelt werden, im Stadtverkehr sollte man bspw. etwa eine Sekunde Abstand halten, auf Landstraßen drei. Dazu merken Sie sich einfach eine Stelle und zählen, nach wie vielen Sekunden Sie diese erreicht haben.
Zuerst einmal prüfe ich, ob Sie den Mindestabstand tatsächlich nicht eingehalten haben und ob es einen Nachweis darüber gibt. Es kann nämlich sein, dass schon der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid formale Mängel aufweist (etwa fehlerhafte Zeit- oder Ortsangabe sowie ungenauer Vorwurf). Dadurch könnte schon eine Verjährung eintreten (bereits nach drei Monaten).
Weiterhin zu prüfen wäre u.a., ob:
Auch hier gibt es also eine Reihe von Möglichkeiten, wie Sie Bußgeld und Punkte umgehen können, gerne nehme ich Akteneinsicht für Sie vor und prüfe, was zu machen ist.
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