Jetzt anrufen und beraten lassen!

0170 380 36 32

Bußgeldverfahren anfechten

Bußgeld, Ordnungswidrigkeiten, Verwarnungsgeld, Rotlichtverstoß, Blitzerampel, Falschparken, Geschwindigkeitsübertretung. Auch wenn man noch so sehr aufpasst und gewissenhaft fährt — irgendwann passiert es doch und besonders bei Vielfahrern kann es dann auch schon mal häufiger vorkommen – eine Rote Ampel oder ein Geschwindigkeitsschild wurde übersehen, man darf plötzlich nicht mehr da parken, wo es sonst immer erlaubt war oder hat das Schild nicht bemerkt und schon hat man sich einen Bußgeldbescheid eingehandelt. Der richtige Umgang mit einem solchen Vorfall kann einem allerdings viel Ärger ersparen.

Fachanwalt mit langjährigen Erfahrungen

Als “Fachanwalt für Verkehrsrecht” in Berlin Steglitz-Zehlendorf mit mehr als 28 Jahren Berufserfahrung biete ich Ihnen eine zuverlässige und kompetente Rechtsberatung und Rechtsvertretung bei Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten. Ich kenne die Probleme dieses Rechtsbereichs sehr genau und werde mich immer diskret und zuverlässig dafür einsetzen, dass Sie Ihr gutes Recht bekommen.

Ich akzeptiere alle Rechtsschutzversicherungen und bin Ihnen gerne bei der Abklärung einer Deckungszusage behilflich. Rufen Sie mich einfach kostenfrei an und wir werden gemeinsam kurzfristig eine optimale Lösung für Ihren Fall finden.

Was versteht man unter einer Ordnungswidrigkeit?

Eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist also jeder Verstoß gegen Ordnungsvorschriften im Straßenverkehr.

Die in Deutschland am häufigsten begangenen Ordnungswidrigkeiten ergeben sich aus Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Mögliche Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit:

  • Eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
  • Eine Verwarnung und ein zusätzliches Verwarnungsgeld
  • Ein Bußgeld
  • Ein Bußgeld und zusätzlich Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg

Ein Bußgeld und zusätzlich Punkte Flensburg sowie ein Fahrverbot (Fahrerlaubnisentzug)

Für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit ist grundsätzlich unerheblich, ob der Regelverstoß vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen wurde. Fahrlässigkeit reicht für eine Bestrafung aus. Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt im Ermessen der Bußgeldbehörde.

Unterschied zu Verkehrsstraftaten

Verkehrsordnungswidrigkeiten unterscheiden sich grundsätzlich von Verkehrsstraftaten. Die Verkehrsordnungswidrigkeiten wie z. B. Rotlichtverstoß, Falschparken, Handy am Steuer, Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsunterschreitung sind von Verkehrsstraftaten wie z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten, Straßenverkehrsgefährdung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu unterscheiden.

Wer eine Verkehrsstraftat begeht, wird mit Strafe belegt. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit droht lediglich ein Bußgeld. Aber Achtung: Bei wiederholten Verkehrsordnungswidrigkeiten können diese zur Qualifizierung einer Straftat führen.

Folgen von Ordnungswidrigkeiten

Auf eine vom Ordnungsamt, der Polizei oder einem technischen System (Blitzampel, Radarfalle) festgestellte Ordnungswidrigkeit folgt dann ein umgangssprachlich als “Strafzettel” bezeichnetes Papier, das zu einem Verwarnungsgeld oder Bußgeldbescheid führt.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kommt der Verdächtige oft sogar mit einem Verwarnungsgeld weg. Als geringfügig werden Ordnungswidrigkeiten angesehen, für die das Bußgeld bis zu 35 Euro betragen würde. Ein von der Behörde angebotenes Verwarnungsgeld wird jedoch nur wirksam, wenn durch Zahlung innerhalb der dafür bestimmten Frist von regelmäßig einer Woche akzeptiert wird.

Wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und wenn auch keine wirksame Verwarnung vorliegt, weil z. B. das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig gezahlt wurde, dann erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten verbunden. Erst nach Zustellung des Bußgeldbescheides haben Beteiligte ein Anrecht auf Akteneinsicht.

Bußgeldbescheid und Erzwingungshaft

Ein Bußgeld wird verhängt um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen. Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Anders als Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Wenn das Bußgeld nicht beigetrieben werden kann, ist es grundsätzlich möglich, Erzwingungshaft anzuordnen. Für eine einzelne Geldbuße sind höchstens sechs Wochen Erzwingungshaft zulässig, für mehrere in einem Bescheid zusammengefasste Geldbußen höchstens drei Monate.

Ich empfehle immer, Einspruch einzulegen!

Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstreicht, ohne dass ein wirksamer Rechtsbehelf erhoben wird. Der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid heißt Einspruch. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, d. h. der Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt wird. Es ist grundsätzlich immer der richtige Weg einen Einspruch einzulegen. Dadurch erhöhen sich die Chancen, dass das Verfahren auf die Ebene der Gerichtsbarkeit gebracht wird. Dort wird in der Regel differenzierter entschieden.

Verfahren nach einem Einspruch

Auf den Einspruch hin kann die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurücknehmen. Andernfalls leitet sie den Vorgang weiter an die Staatsanwaltschaft, die ihn dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Verhandlung, in der der Sachverhalt durch Beweisaufnahme geklärt und rechtlich bewertet wird. Anders als im Strafprozess muss die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teilnehmen.


Erhalten Sie eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihres Falls

Sie benötigen schnelle Hilfe? Kontaktieren Sie mich jetzt!

Persönlicher Termin

Buchen Sie einen Termin in meiner Kanzlei in Berlin Steglitz Zehlendorf.

Meine Empfehlung

Telefonische Erstberatung

Rufen Sie mich an und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.

Jetzt anrufen!

Tel. 0170 380 36 32

Mo–So von 9–22 Uhr

Online Sofortcheck

Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie eine Einschätzung Ihres Falls.


Ihre Vorteile

  • Qualitätssiegel staatlich autorisierter „Fachanwalt für Verkehrsrecht“
  • Schnellere Einarbeitung in Ihren Fall als ein normaler Anwalt
  • Spezialisiert auf die Bereiche Bußgeld und Verkehrsstraftaten

Ich setze mich diskret und kompetent dafür ein, dass Sie Ihr Recht bekommen.