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Wird Ihnen eine Abstandsunterschreitung unterstellt?

Abstandsverstöße sind der häufigste Grund für Unfälle auf Autobahnen. Die möglichen Strafen richten sich nach dem Bußgeldkatalog. Abhängig vom Ausmaß des Abstandsverstoßes ist Ihnen ein Bußgeld zwischen 25 € und 400 € sicher sowie die Eintragung von 1 bis 2 Punkten im Bundeszentralregister. Bei besonders eklatanten Verstößen kann auch ein Fahrverbotes von 1 bis 3 Monaten verhängt werden.

Mit dem Fachanwalt auf Nummer sicher gehen

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann ich Ihnen die qualifizierte Beratung und Vertretung bieten, die Sie bei dem Vorwurf einer “Abstandsunterschreitung” benötigen.

Grundsätzlich gilt: Machen Sie von Ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch, rufen Sie einen Anwalt an und lassen Sie sich Hinweise für das weitere Verhalten geben! Auch nach Erhalt des Anhörungsbogens bzw. Bußgeldbescheides machen Sie keine Äußerungen, sonder lassen Sie Ihren Anwalt Einspruch einlegen.

Bei einer Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung helfe ich Ihnen gerne. Hier erfahren Sie mehr.

Abstand gleich halber Tacho

Der § 4 Abs. 1 StVO legt fest, “dass der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.” Da jedoch jedes Fahrzeug unterschiedlich stark bremst, gibt es hier keine klare Regelung. Ausnahme bilden Fahrzeuge, die mehr als 3,5 t wiegen und deshalb ab 50 km/h auf Autobahnen einen Mindestabstand von 50 m einhalten müssen. Bewährt hat sich jedoch die Faustregel, mindestens halb soviel Abstand zum Vormann zu halten, wie der Tacho km/h anzeigt, bei 100 km/h also 50 m. Auch kann der nötige Sicherheitsabstand anhand von Sekunden ermittelt werden, im Stadtverkehr sollte man bspw. etwa eine Sekunde Abstand halten, auf Landstraßen drei. Dazu merken Sie sich einfach eine Stelle und zählen, nach wie vielen Sekunden Sie diese erreicht haben.

Nachweismöglichkeiten eines Abstandsverstoßes

  • Beobachtung von Polizeibeamten, die sich hinter oder vor Ihrem Fahrzeug befinden.
  • Beobachtung und Messung von Polizeibeamten mit Hilfe des Police-Pilot-Systems, die sich hinter Ihrem Fahrzeug befinden.
  • Beobachtung und Messung von Polizeibeamten in einem Fahrzeug auf einer Brücke mit Hilfe der Videoabstandsmessanlage (VAMA).
  • Beobachtung durch Polizeibeamte oder durch einen Abstandsblitzer anhand zweier Linien, die 50 m voneinander entfernt sind (Brückenabstandsmessverfahren).

Was ich für Sie tun kann

Zuerst einmal prüfe ich, ob Sie den Mindestabstand tatsächlich nicht eingehalten haben und ob es einen Nachweis darüber gibt. Es kann nämlich sein, dass schon der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid formale Mängel aufweist (etwa fehlerhafte Zeit- oder Ortsangabe sowie ungenauer Vorwurf). Dadurch könnte schon eine Verjährung eintreten (bereits nach drei Monaten).

Weiterhin zu prüfen wäre u.a., ob:

  • Sie auf dem Beweisfoto/‑video wirklich eindeutig zu erkennen sind, bzw. identifiziert wurden.
  • das Messgerät Mängel aufwies oder falsch bedient wurde.
  • der Abstand tatsächlich weiter als 140 m und länger als drei Sekunden unterschritten wurde.
  • die Polizeibeamten ohne Messgeräte ausreichende Möglichkeiten hatten, eine klare Schätzung vorzunehmen.

Auch hier gibt es also eine Reihe von Möglichkeiten, wie Sie Bußgeld und Punkte umgehen können, gerne nehme ich Akteneinsicht für Sie vor und prüfe, was zu machen ist.


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  • Spezialisiert auf die Bereiche Bußgeld und Verkehrsstraftaten

Ich setze mich diskret und kompetent dafür ein, dass Sie Ihr Recht bekommen.