Fach­an­walt für
Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten
in Ber­lin Ste­glitz-Zehlen­dorf

Buß­geld — Ord­nungs­wid­rig­kei­ten -
Ver­war­nungs­geld — Rot­licht­ver­stoß -
Blit­zer­am­pel ‑Falsch­par­ken -
Geschwin­dig­keits­über­tre­tung

Auch wenn man noch so sehr auf­passt und gewis­sen­haft fährt — irgend­wann pas­siert es doch und beson­ders bei Viel­fah­rern kann es dann auch schon mal häu­fi­ger vor­kom­men — eine Rote Ampel oder ein Geschwin­dig­keits­schild wurde über­se­hen, man darf plötz­lich nicht mehr da par­ken, wo es sonst immer erlaubt war oder hat das Schild nicht bemerkt und schon hat man sich einen Buß­geld­be­scheid ein­ge­han­delt. Der rich­tige Umgang mit einem sol­chen Vor­fall kann einem aller­dings viel Ärger erspa­ren.

Fach­an­walt mit lang­jäh­ri­gen Erfah­run­gen

Als “Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht” in Ber­lin Ste­glitz-Zehlen­dorf mit mehr als 22 Jah­ren Berufs­er­fah­rung biete ich Ihnen eine zuver­läs­sige und kom­pe­tente Rechts­be­ra­tung und Rechts­ver­tre­tung bei Buß­geld­ver­fah­ren und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten. Ich kenne die Pro­bleme die­ses Rechts­be­reichs sehr genau und werde mich immer dis­kret und zuver­läs­sig dafür ein­set­zen, dass Sie Ihr gutes Recht bekom­men.

Ich akzep­tiere alle Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen und bin Ihnen gerne bei der Abklä­rung einer Deckungs­zu­sage behilf­lich. Rufen Sie mich ein­fach kos­ten­frei an und wir wer­den gemein­sam kurz­fris­tig eine opti­male Lösung für Ihren Fall fin­den.

Was ver­steht man unter einer
Ord­nungs­wid­rig­keit?

Eine gering­fü­gige Ver­let­zung der Rechts­re­geln stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar. Eine Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit ist also jeder Ver­stoß gegen Ord­nungs­vor­schrif­ten im Stra­ßen­ver­kehr.

Die in Deutsch­land am häu­figs­ten began­ge­nen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten erge­ben sich aus Ver­stö­ßen gegen die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO).

Mög­li­che Rechts­fol­gen einer Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit:

  • Eine Ver­war­nung ohne Ver­war­nungs­geld
  • Eine Ver­war­nung und ein zusätz­li­ches Ver­war­nungs­geld
  • Ein Buß­geld
  • Ein Buß­geld und zusätz­lich Punkte im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter in Flens­burg

Ein Buß­geld und zusätz­lich Punkte Flens­burg sowie ein Fahr­ver­bot (Fahr­erlaub­nis­ent­zug)

Für die Annahme einer Ord­nungs­wid­rig­keit ist grund­sätz­lich uner­heb­lich, ob der Regel­ver­stoß vor­sätz­lich oder nur fahr­läs­sig began­gen wurde. Fahr­läs­sig­keit reicht für eine Bestra­fung aus. Die Ver­fol­gung von Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten liegt im Ermes­sen der Buß­geld­be­hörde.

Unter­schied zu Ver­kehrs­straf­ta­ten

Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten unter­schei­den sich grund­sätz­lich von Ver­kehrs­straf­ta­ten. Die Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten wie z. B. Rot­licht­ver­stoß, Falsch­par­ken, Handy am Steuer, Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung und Abstands­un­ter­schrei­tung sind von Ver­kehrs­straf­ta­ten wie z. B. Fah­ren ohne Fahr­erlaub­nis, Fah­ren unter Ein­fluss von Alko­hol, Dro­gen und Medi­ka­men­ten, Stra­ßen­ver­kehrs­ge­fähr­dung, Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort zu unter­schei­den.

Wer eine Ver­kehrs­straf­tat begeht, wird mit Strafe belegt. Bei einer Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit droht ledig­lich ein Buß­geld.

Aber Ach­tung: Bei wie­der­hol­ten Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten kön­nen diese zur Qua­li­fi­zie­rung einer Straf­tat füh­ren.

Fol­gen von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten

Auf eine vom Ord­nungs­amt, der Poli­zei oder einem tech­ni­schen Sys­tem (Blitz­am­pel, Radar­falle) fest­ge­stellte Ord­nungs­wid­rig­keit folgt dann ein umgangs­sprach­lich als “Straf­zet­tel” bezeich­ne­tes Papier, das zu einem Ver­war­nungs­geld oder Buß­geld­be­scheid führt.

Bei gering­fü­gi­gen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten kommt der Ver­däch­tige oft sogar mit einem Ver­war­nungs­geld weg. Als gering­fü­gig wer­den Ord­nungs­wid­rig­kei­ten ange­se­hen, für die das Buß­geld bis zu 35 Euro betra­gen würde. Ein von der Behörde ange­bo­te­nes Ver­war­nungs­geld wird jedoch nur wirk­sam, wenn durch Zah­lung inner­halb der dafür bestimm­ten Frist von regel­mä­ßig einer Woche akzep­tiert wird.

Wenn das Ver­war­nungs­geld nicht gezahlt wird

Wenn das Ver­fah­ren nicht ein­ge­stellt wird und wenn auch keine wirk­same Ver­war­nung vor­liegt, weil z. B. das Ver­war­nungs­geld nicht recht­zei­tig gezahlt wurde, dann erlässt die Ver­wal­tungs­be­hörde einen Buß­geld­be­scheid. Ein Buß­geld­be­scheid ist im Gegen­satz zur Ver­war­nung mit zusätz­li­chen Kos­ten ver­bun­den. Erst nach Zustel­lung des Buß­geld­be­schei­des haben Betei­ligte ein Anrecht auf Akten­ein­sicht.

Buß­geld­be­scheid und Erzwin­gungs­haft

Ein Buß­geld wird ver­hängt um dem Betrof­fe­nen sein Fehl­ver­hal­ten auf­zu­zei­gen. Sobald der Buß­geld­be­scheid rechts­kräf­tig ist, kann er voll­streckt wer­den. Anders als Geld­stra­fen im Straf­recht kön­nen Buß­gel­der aller­dings nicht in Frei­heits­stra­fen umge­wan­delt wer­den. Wenn das Buß­geld nicht bei­ge­trie­ben wer­den kann, ist es grund­sätz­lich mög­lich, Erzwin­gungs­haft anzu­ord­nen. Für eine ein­zelne Geld­buße sind höchs­tens sechs Wochen Erzwin­gungs­haft zuläs­sig, für meh­rere in einem Bescheid zusam­men­ge­fasste Geld­bu­ßen höchs­tens drei Monate.

Ich emp­fehle immer,
Ein­spruch ein­zu­le­gen!

Rechts­kraft tritt auto­ma­tisch ein, wenn die Rechts­be­helfs­frist ver­streicht, ohne dass ein wirk­sa­mer Rechts­be­helf erho­ben wird. Der statt­hafte Rechts­be­helf gegen einen Buß­geld­be­scheid heißt Ein­spruch. Die Ein­spruchs­frist beträgt zwei Wochen, d. h. der Ein­spruch ist nur wirk­sam, wenn er inner­halb von zwei Wochen nach Zustel­lung des Buß­geld­be­scheids ein­ge­legt wird. Es ist grund­sätz­lich immer der rich­tige Weg einen Ein­spruch ein­zu­le­gen. Dadurch erhö­hen sich die Chan­cen, dass das Ver­fah­ren auf die Ebene der Gerichts­bar­keit gebracht wird. Dort wird in der Regel dif­fe­ren­zier­ter ent­schie­den.

Ver­fah­ren nach einem Ein­spruch

Auf den Ein­spruch hin kann die Ver­wal­tungs­be­hörde den Buß­geld­be­scheid zurück­neh­men. Andern­falls lei­tet sie den Vor­gang wei­ter an die Staats­an­walt­schaft, die ihn dem Amts­ge­richt zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. Das Gericht bestimmt einen Ter­min zur Ver­hand­lung, in der der Sach­ver­halt durch Beweis­auf­nahme geklärt und recht­lich bewer­tet wird. Anders als im Straf­pro­zess muss die Staats­an­walt­schaft an der Ver­hand­lung nicht teil­neh­men.

Rufen Sie mich kos­ten­los an und ich werde Ihren Fall klä­ren.

Bei einer Deckungs­an­frage gegen­über Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung helfe ich Ihnen gerne. Hier erfah­ren Sie mehr.