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Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz handelt es sich um eine „eigene Angelegenheit“, wenn sich der Rechtsanwalt für seinen Mandanten um eine Deckungszusage bei dessen Rechtschutzversicherung kümmert. Ich bin bereit, mich für Sie zu Beginn des Mandats bei Ihrer Rechtsschutzversicherung zu melden und den Schriftverkehr dorthin zu übersenden.

Die meisten Rechtsschutzversicherer geben sich regelmäßig nicht mehr mit der bloßen Übersendung des Schriftverkehrs zufrieden, sondern erwarten zusätzliche detaillierte Stellungnahmen zum Sach- und Streitstand und zu den Erfolgsaussichten. Häufig sind seitenlange Schriftwechsel notwendig, um den Umfang meiner Tätigkeit darzulegen (Anzahl und Inhalt der Besprechungen mit Ihnen, Zeitaufwand der Vorbereitung eines Gerichtstermins und einiges mehr). Das leiste ich für Sie.

Deckungsanfrage für das Tätigwerden des Anwalts

Anders als bei der Beratung ist es eigentlich die Regel, dass der Anwalt die Deckungsanfrage wegen der Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich und später für den gerichtlichen Bereich selbst einholt. Obwohl die Einholung der Deckungsanfrage eigentlich eine eigenständige Angelegenheit ist, rechne ich diese “Zusatzleistung” nicht extra gegenüber Ihnen ab.

Die Anfrage durch den Anwalt ist sinnvoll, da dieser den Sachverhalt und auch die rechtliche Wertung (Erfolgsaussichten) besser darstellen kann als der Mandant. Die Rechtsschutzversicherung erteilt in der Regel zunächst die Deckungszusage für das außergerichtliche Tätigwerden und wenn dieses gescheitert ist, erst für das gerichtliche Tätigwerden des Anwalts.

Nicht den empfohlenen Rechtsanwalt Ihrer Versicherung nehmen

Sie haben das Recht, einen Anwalt frei zu wählen. Sie können sich den Rechtsanwalt suchen, der Ihnen am geeignetsten erscheint.

Der von Ihrer Rechtsschutzversicherung empfohlene Anwalt wird Ihre Sache wahrscheinlich nicht unbedingt optimal bearbeiten. Rechtsschutzversicherungen schließen mit Rechtsanwälten besondere Kooperationsverträge ab, bei denen die Rechtsanwälte nur eine geringere Vergütung für ihre Tätigkeit berechnen dürfen. Im Rahmen eines Gegengeschäfts bekommen die Anwälte durch die Versicherung allerdings Kundenempfehlungen. Der Rechtsanwalt, der diesen Kooperationsvertrag mit der Versicherung abschließt, bekommt zwar mehr Mandanten, wobei dann die höhere Quantität seine geringere Vergütung wieder ausgleichen muss. Das geht dann aber oft nur durch Absenkung der Qualität. Die Rechtsschutzversicherung muss pro Mandat weniger bezahlen und spart so Geld.

Dabei sind Sie nicht gerade der Gewinner. Der über die Empfehlung der Versicherung beauftragte Rechtsanwalt hat weniger Zeit für Ihren Fall, da er mehr Mandate für dieselbe Vergütung bearbeiten muss. Die Interessen der Rechtsschutzversicherung haben diese Rechtsanwälte auch immer zu berücksichtigen. Die Unabhängigkeit und bestmöglichste Vertretung, die Sie von einem Rechtsanwalt benötigen und erwarten können, ist durch einen von der Versicherung gestellten Rechtsanwalt also nicht zwingend gewährleistet. Dieser Anwalt ist also wohl oder übel “Diener zweier Herren”. Das sollten Sie immer berücksichtigen, wenn Sie Ihre Interessen durchsetzen wollen.

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