Gesetz­li­che Grund­lage
des Fahr­erlaub­nis­rechts

Das Fahr­erlaub­nis­recht (Füh­rer­schein­recht)

Das Fahr­erlaub­nis­recht hat für alle Füh­rer­schein­in­ha­ber Bedeu­tung. Es ist gere­gelt im Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz (StVG) sowie in der Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung (FeV). Die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Fahr­erlaub­nisse ist dort eben­falls gere­gelt.

Fahr­eig­nung

Einen Füh­rer­schein (bes­ser und juris­tisch rich­tig: eine Fahr­erlaub­nis) besit­zen und am Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men dür­fen nur Per­so­nen mit der erfor­der­li­chen Eig­nung. Bei Zwei­feln an der Fahr­eig­nung eines Füh­rer­schein­in­ha­bers kann die zustän­dige Ver­wal­tungs­be­hörde den Füh­rer­schein bzw. die Fahr­erlaub­nis ein­zie­hen. Die Gründe, die nach Ansicht der Behörde eine Per­son als unge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen erwei­sen, kön­nen sehr unter­schied­lich sein.

Dro­gen­kon­sum

Ein häu­fi­ger Grund für den Ent­zug der Fahr­erlaub­nis ist Fah­ren unter Dro­gen­ein­fluss, wor­auf geson­dert ein­ge­gan­gen wird (siehe Trun­ken­heit am Steuer und Kon­sum ande­rer Dro­gen).

Krank­hei­ten oder Auf­fäl­lig­kei­ten

Zwei­fel an der Fahr­eig­nung von Füh­rer­schein­in­ha­bern kann die Behörde auch bei krank­heits­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen wie z. B. Dia­be­tes oder Herz­in­farkt­ge­fahr haben. Aber auch wenn der Behörde Auf­fäl­lig­kei­ten wie Aggres­si­ons­de­likte, Alko­hol- oder Dro­gen­miss­brauch außer­halb des Stra­ßen­ver­kehrs bekannt wer­den, kön­nen Maß­nah­men gegen Füh­rer­schein­in­ha­ber ergrif­fen wer­den.

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