Das Fahrerlaubnisrecht hat für alle Führerscheininhaber Bedeutung. Es ist geregelt im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse ist dort ebenfalls geregelt.
Einen Führerschein (besser und juristisch richtig: eine Fahrerlaubnis) besitzen und am Straßenverkehr teilnehmen dürfen nur Personen mit der erforderlichen Eignung. Bei Zweifeln an der Fahreignung eines Führerscheininhabers kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis einziehen. Die Gründe, die nach Ansicht der Behörde eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen, können sehr unterschiedlich sein.
Ein häufiger Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis ist Fahren unter Drogeneinfluss, worauf gesondert eingegangen wird (siehe Trunkenheit am Steuer und Konsum anderer Drogen).
Zweifel an der Fahreignung von Führerscheininhabern kann die Behörde auch bei krankheitsbedingten Einschränkungen wie z. B. Diabetes oder Herzinfarktgefahr haben. Aber auch wenn der Behörde Auffälligkeiten wie Aggressionsdelikte, Alkohol- oder Drogenmissbrauch außerhalb des Straßenverkehrs bekannt werden, können Maßnahmen gegen Führerscheininhaber ergriffen werden.
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