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Handy am Steuer - Fahrverbot droht

Wer sein Handy während einer Autofahrt nutzt, verhält sich ordnungswidrig. Dem Fahrer drohen ein Bußgeld und mindestens ein Punkt in Flensburg. Wird er mehrfach mit Handy am Steuer erwischt, kann das Gericht sogar ein mehrmonatiges Fahrverbot aussprechen.

Gut beraten mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann ich Ihnen die qualifizierte Beratung und Vertretung bieten, die Sie benötigen wenn Ihnen eine “unerlaubte Nutzung eines Handy am Steuer” vorgeworfen wird.

Grundsätzlich gilt: Machen Sie von Ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch, rufen Sie einen Anwalt an und lassen Sie sich Hinweise für das weitere Verhalten geben! Auch nach Zusendung des Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides äußern Sie sich nicht, sonder lassen Sie Ihren Anwalt Einspruch einlegen.

Bei einer Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung helfe ich Ihnen gerne. Hier erfahren Sie mehr.

Was ist verboten?

Nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es untersagt, ein Mobiltelefon während des Führens eines Kraftfahrzeuges in der Hand zu halten. Sollten Sie also nur mal kurz das Handy aufgenommen haben, um auf die Uhr zu schauen, Ihre Navisoftware zu bedienen oder einen Anrufer wegzudrücken, gilt auch dies bereits als Verstoß. Sind Sie also dabei beobachtet worden, so droht Ihnen in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 60 € und ein Punkt in Flensburg.

Mehrfacher Handyverstoß?

Sollten Sie schon häufiger mit dem Handy am Steuer erwischt worden sein, so kann u. U. an Ihrer Einsichtigkeit gezweifelt werden, was sogar ein ein- oder mehrmonatiges Fahrverbot zur Folge haben kann. In diese Entscheidung miteinfließen können auch weitere Verstöße wie bspw. Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h zu schnell.

Auf dem Rad mit dem Handy erwischt worden?

Auch Radfahrern ist das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt und es droht ein Bußgeld in Höhe von 25 €.

Kaum zu glauben aber wahr – das ist erlaubt:

  • Erlaubt ist das Aufnehmen des Mobiltelefons, um es an einen Mitfahrer weiterzugeben (OLG Köln, Az. III‑1 RBs 284/14).
  • Festnetztelefone ohne Schnur oder MP3-Player gelten nicht als Mobiltelefone, mit einer Nutzung dieser Geräte können Sie u. U. einfach davon kommen (OLG Köln – Az.: 82 Ss OWi 93/09), (Amtsgericht Waldbröl Az. 44 OWi 225 Js 1055/14).
  • Auch das Aufheben eines Handys bspw. aus dem Fußraum, um es wieder woanders hin zu legen ist nicht verboten (OLG Köln – Az.: 83 Ss OWi 19/05).
  • Ebenfalls erlaubt ist es, wenn man an einer roten Ampel oder im Stau steht und den Motor abstellt, hat man das Gespräch rechtzeitig beendet, bevor man die Zündung betätigt, gilt dies nicht als ordnungswidrig (OLG Hamm – Az.: 2 Ss OWi 190/07).

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