Klar­text — Das kos­tet Sie
ein Rechts­an­walt

Bevor Sie einen Anwalt beauf­tra­gen, wer­den Sie sich mög­li­cher­weise absi­chern wol­len, wel­che Kos­ten auf Sie zukom­men. Im güns­tigs­ten Fall sind Sie rechts­schutz­ver­si­chert. Dann kom­men in der Regel keine Kos­ten auf Sie zu (im ungüns­tigs­ten Fall tra­gen Sie allen­falls die even­tu­ell ver­ein­barte Selbst­be­tei­li­gung).

Gebüh­ren­re­ge­lung nach dem RVG

Grund­sätz­lich regelt den Umfang und das Ent­ste­hen von Gebüh­ren­an­sprü­chen für Rechts­an­wälte das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG). Im RVG ist gere­gelt, wann und für wel­che Tätig­kei­ten des Anwalts Gebüh­ren in wel­cher Höhe ent­ste­hen. Das RVG fin­det Anwen­dung sofern zwi­schen Anwalt und Man­dan­ten in den recht­lich mög­li­chen Fäl­len keine abwei­chende Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.

Gebüh­ren­ab­re­den

Häu­fig führt jedoch das RVG für den Man­dan­ten oder den Anwalt nicht zu ange­mes­se­nen Ergeb­nis­sen. Ich bin daher stets bereit, wo dies zuläs­sig ist, auch ein­zelne Gebüh­ren­ab­re­den zu tref­fen. So besteht grund­sätz­lich bei außer­ge­richt­li­cher Ver­tre­tung die Mög­lich­keit, meine Tätig­keit über ein Stun­den­ho­no­rar oder über einen vor­her fest­ge­setz­ten Gesamt­be­trag abzu­rech­nen.

Ich führe mit mei­nen Man­dan­ten regel­mä­ßig vor dem Abschluss des Man­dats­ver­hält­nis­ses ein Gespräch über die Art und den Umfang des zu erwar­ten­den Hono­rars, damit der Man­dant vor­her weiß, was ihn erwar­tet, und er so am Ende des Man­dats­ver­hält­nis­ses keine „Über­ra­schun­gen“ erlebt. Hier­bei ist es selbst­ver­ständ­lich, dass ein Gespräch, wel­ches die Kos­ten einer mög­li­chen Beauf­tra­gung beinhal­tet, für den Man­dan­ten kos­ten­frei ist, wenn es im Ergeb­nis zu kei­ner Beauf­tra­gung in der Sache kommt.

Erst­ge­spräch

Nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) kann die­ses maxi­mal 190 Euro zzgl. Mehr­wert­steuer kos­ten. Die Erst­be­ra­tung dient dazu, Ihre Aus­sich­ten zu son­die­ren. Sie bedeu­tet jedoch nicht, dass Sie sich zu einer Beauf­tra­gung des Anwalts ver­pflich­ten. Viel­mehr dient die Erst­be­ra­tung dazu, dass Sie wich­tige Fris­ten oder Ter­mine nicht ver­säu­men und recht­li­che Ansprü­che ver­lie­ren.

Dies bie­tet den Vor­teil, dass Sie nach dem Gespräch ent­schei­den kön­nen, ob Sie Ihre Ange­le­gen­heit ohne anwalt­li­chen Bei­stand regeln kön­nen oder ein wei­te­res Vor­ge­hen aus­sichts­los erscheint.

Anrech­nung der Kos­ten für das Erst­ge­spräch bei Beauf­tra­gung

Soll­ten Sie sich dafür ent­schei­den, uns mit Ihrem Fall zu betrauen, wird die Erst­be­ra­tungs­ge­bühr auf die wei­te­ren Anwalts­kos­ten ange­rech­net und bei Erfolg vom Geg­ner getra­gen und Ihnen zurück­er­stat­tet.

Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten des Rechts­an­walts, die not­wen­dig sind, um einen Anspruch zu ver­fol­gen, bzw. eine Klage abzu­weh­ren. Dazu gehö­ren stets die eige­nen Anwalts­kos­ten, soweit diese im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (Rechts­an­walts­ge­büh­ren — RVG) blei­ben, die Gerichts­kos­ten und auch die erstat­tungs­fä­hi­gen Kos­ten der Gegen­seite, wenn der Pro­zess ver­lo­ren wird.

Wird das Ver­fah­ren in der ers­ten Instanz durch Ver­gleich been­det, ent­fal­len die Gerichts­ge­büh­ren gänz­lich und ledig­lich die Aus­la­gen des Gerichts müs­sen getra­gen wer­den.

Ver­ein­bart der Man­dant mit dem Anwalt eine Ver­gü­tung über die gesetz­li­chen Gebüh­ren hin­aus, so wird die Rechts­schutz­ver­si­che­rung diese zusätz­li­chen Kos­ten nicht tra­gen!

Keine Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Sind Sie nicht rechts­schutz­ver­si­chert und Ihre Ange­le­gen­heit wird in Ihrem Sinne ent­schie­den, trägt der Geg­ner auch Ihre Anwalts­kos­ten sowie etwaige Gerichts­kos­ten.

Soll­ten Sie im Rechts­streit unter­lie­gen, wer­den Ihnen jedoch die Anwalts­ho­no­rare bei­der Par­teien sowie etwaige Gerichts­ge­büh­ren in Rech­nung gestellt.

Wann ist ein Anwalt sinn­voll?

Bei recht­li­chen Pro­ble­men emp­fiehlt es sich grund­sätz­lich immer, sich durch einen Anwalt bera­ten und ver­tre­ten zu las­sen. Ich möchte Ihnen daher kurz einen Über­blick über mög­li­che Kos­ten geben, damit Sie sich selbst ein Bild machen kön­nen. Ich stehe natür­lich auch per­sön­lich via Tele­fon oder Email zu Ihrer Ver­fü­gung, falls Sie sich genauer über mög­li­che Kos­ten infor­mie­ren möch­ten.

TIPP: Neh­men Sie nicht den von Ihrer Ver­si­che­rung emp­foh­le­nen Rechts­an­walt

SIE haben das Recht, einen Anwalt frei zu wäh­len. Sie kön­nen sich den Rechts­an­walt suchen, der Ihnen am geeig­nets­ten erscheint.

Der von Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung emp­foh­lene Anwalt wird Ihre Sache wahr­schein­lich nicht unbe­dingt opti­mal bear­bei­ten. Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen schlie­ßen mit Rechts­an­wäl­ten beson­dere Koope­ra­ti­ons­ver­träge ab, bei denen die Rechts­an­wälte nur eine gerin­gere Ver­gü­tung für ihre Tätig­keit berech­nen dür­fen. Im Rah­men eines Gegen­ge­schäfts bekom­men die Anwälte durch die Ver­si­che­rung aller­dings Kun­den­emp­feh­lun­gen. Der Rechts­an­walt, der die­sen Koope­ra­ti­ons­ver­trag mit der Ver­si­che­rung abschließt, bekommt zwar mehr Man­dan­ten, wobei dann die höhere Quan­ti­tät seine gerin­gere Ver­gü­tung wie­der aus­glei­chen muss. Das geht dann aber oft nur durch Absen­kung der Qua­li­tät. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung muss pro Man­dat weni­ger bezah­len und spart so Geld.

Dabei sind Sie nicht gerade der Gewin­ner. Der über die Emp­feh­lung der Ver­si­che­rung beauf­tragte Rechts­an­walt hat weni­ger Zeit für Ihren Fall, da er mehr Man­date für die­selbe Ver­gü­tung bear­bei­ten muss. Die Inter­es­sen der Rechts­schutz­ver­si­che­rung haben diese Rechts­an­wälte auch immer zu berück­sich­ti­gen. Die Unab­hän­gig­keit und best­mög­lichste Ver­tre­tung, die Sie von einem Rechts­an­walt benö­ti­gen und erwar­ten kön­nen, ist durch einen von der Ver­si­che­rung gestell­ten Rechts­an­walt also nicht zwin­gend gewähr­leis­tet. Die­ser Anwalt ist also wohl oder übel “Die­ner zweier Her­ren”. Das soll­ten Sie immer berück­sich­ti­gen, wenn Sie Ihre Inter­es­sen durch­set­zen wol­len.