Bevor Sie einen Anwalt beauftragen, werden Sie sich möglicherweise absichern wollen, welche Kosten auf Sie zukommen. Im günstigsten Fall sind Sie rechtsschutzversichert. Dann kommen in der Regel keine Kosten auf Sie zu (im ungünstigsten Fall tragen Sie allenfalls die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung).
Grundsätzlich regelt den Umfang und das Entstehen von Gebührenansprüchen für Rechtsanwälte das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im RVG ist geregelt, wann und für welche Tätigkeiten des Anwalts Gebühren in welcher Höhe entstehen. Das RVG findet Anwendung sofern zwischen Anwalt und Mandanten in den rechtlich möglichen Fällen keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Häufig führt jedoch das RVG für den Mandanten oder den Anwalt nicht zu angemessenen Ergebnissen. Ich bin daher stets bereit, wo dies zulässig ist, auch einzelne Gebührenabreden zu treffen. So besteht grundsätzlich bei außergerichtlicher Vertretung die Möglichkeit, meine Tätigkeit über ein Stundenhonorar oder über einen vorher festgesetzten Gesamtbetrag abzurechnen.
Ich führe mit meinen Mandanten regelmäßig vor dem Abschluss des Mandatsverhältnisses ein Gespräch über die Art und den Umfang des zu erwartenden Honorars, damit der Mandant vorher weiß, was ihn erwartet, und er so am Ende des Mandatsverhältnisses keine „Überraschungen“ erlebt. Hierbei ist es selbstverständlich, dass ein Gespräch, welches die Kosten einer möglichen Beauftragung beinhaltet, für den Mandanten kostenfrei ist, wenn es im Ergebnis zu keiner Beauftragung in der Sache kommt.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) kann dieses maximal 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer kosten. Die Erstberatung dient dazu, Ihre Aussichten zu sondieren. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich zu einer Beauftragung des Anwalts verpflichten. Vielmehr dient die Erstberatung dazu, dass Sie wichtige Fristen oder Termine nicht versäumen und rechtliche Ansprüche verlieren.
Dies bietet den Vorteil, dass Sie nach dem Gespräch entscheiden können, ob Sie Ihre Angelegenheit ohne anwaltlichen Beistand regeln können oder ein weiteres Vorgehen aussichtslos erscheint.
Sollten Sie sich dafür entscheiden, uns mit Ihrem Fall zu betrauen, wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Anwaltskosten angerechnet und bei Erfolg vom Gegner getragen und Ihnen zurückerstattet.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten des Rechtsanwalts, die notwendig sind, um einen Anspruch zu verfolgen, bzw. eine Klage abzuwehren. Dazu gehören stets die eigenen Anwaltskosten, soweit diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Rechtsanwaltsgebühren — RVG) bleiben, die Gerichtskosten und auch die erstattungsfähigen Kosten der Gegenseite, wenn der Prozess verloren wird.
Wird das Verfahren in der ersten Instanz durch Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren gänzlich und lediglich die Auslagen des Gerichts müssen getragen werden.
Vereinbart der Mandant mit dem Anwalt eine Vergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus, so wird die Rechtsschutzversicherung diese zusätzlichen Kosten nicht tragen!
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert und Ihre Angelegenheit wird in Ihrem Sinne entschieden, trägt der Gegner auch Ihre Anwaltskosten sowie etwaige Gerichtskosten.
Sollten Sie im Rechtsstreit unterliegen, werden Ihnen jedoch die Anwaltshonorare beider Parteien sowie etwaige Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.
Bei rechtlichen Problemen empfiehlt es sich grundsätzlich immer, sich durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Ich möchte Ihnen daher kurz einen Überblick über mögliche Kosten geben, damit Sie sich selbst ein Bild machen können. Ich stehe natürlich auch persönlich via Telefon oder Email zu Ihrer Verfügung, falls Sie sich genauer über mögliche Kosten informieren möchten.
SIE haben das Recht, einen Anwalt frei zu wählen. Sie können sich den Rechtsanwalt suchen, der Ihnen am geeignetsten erscheint.
Der von Ihrer Rechtsschutzversicherung empfohlene Anwalt wird Ihre Sache wahrscheinlich nicht unbedingt optimal bearbeiten. Rechtsschutzversicherungen schließen mit Rechtsanwälten besondere Kooperationsverträge ab, bei denen die Rechtsanwälte nur eine geringere Vergütung für ihre Tätigkeit berechnen dürfen. Im Rahmen eines Gegengeschäfts bekommen die Anwälte durch die Versicherung allerdings Kundenempfehlungen. Der Rechtsanwalt, der diesen Kooperationsvertrag mit der Versicherung abschließt, bekommt zwar mehr Mandanten, wobei dann die höhere Quantität seine geringere Vergütung wieder ausgleichen muss. Das geht dann aber oft nur durch Absenkung der Qualität. Die Rechtsschutzversicherung muss pro Mandat weniger bezahlen und spart so Geld.
Dabei sind Sie nicht gerade der Gewinner. Der über die Empfehlung der Versicherung beauftragte Rechtsanwalt hat weniger Zeit für Ihren Fall, da er mehr Mandate für dieselbe Vergütung bearbeiten muss. Die Interessen der Rechtsschutzversicherung haben diese Rechtsanwälte auch immer zu berücksichtigen. Die Unabhängigkeit und bestmöglichste Vertretung, die Sie von einem Rechtsanwalt benötigen und erwarten können, ist durch einen von der Versicherung gestellten Rechtsanwalt also nicht zwingend gewährleistet. Dieser Anwalt ist also wohl oder übel “Diener zweier Herren”. Das sollten Sie immer berücksichtigen, wenn Sie Ihre Interessen durchsetzen wollen.