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Punktehandel im Internet

Immer mehr geblitzte Autofahrer stoßen im Internet auf den so genannten “Punktehandel”. Dann stellen sich viele Autofahrer, die erwischt worden sind, die Frage, ob das nicht irgendwie abgebogen werden könnte. Nach dem Motto: Leider bin ich wieder einmal zu schnell gefahren und soll ein Fahrverbot bekommen. Punkte habe ich eigentlich auch schon genug. Jetzt bin ich im Internet auf den „Punktehandel“ aufmerksam geworden. Wie funktioniert das? Ist das seriös?

Was wird angeboten?

Im Internet bieten zunehmend Vermittler gegen Geldzahlung an, Autofahrer, die keine Punkte oder kein Fahrverbot erhalten möchten, mit Personen zusammenzuführen, die bereit sind, die Rechtsfolgen aus Verkehrsverstößen zu übernehmen. Als Betroffener übersendet man Zeugenfrage- oder Anhörungsbogen dort hin und der Übernehmer gibt sich gegenüber der Bußgeldstelle als verantwortlicher Fahrzeugführer aus.

Wie sieht es rechtlich aus?

Die Preisklasse liegt neben dem jeweiligen Bußgeld mit Gebühren und Auslagen bei 100 Euro und zusätzlich pro Punkt weitere 100 Euro sowie pro Monat Fahrverbot 300 Euro. Allerdings muss man sich bei der Durchführung an die „Spielregeln“ halten. Wenn derjenige, der zunächst von der Behörde wegen des Verkehrsverstoßes angeschrieben wurde, den Punkteübernehmer als Fahrer zur Tatzeit benennt, macht er sich einer falschen Verdächtigung gem. § 164 II StGB strafbar.

Er würde wider besseres Wissen gegen den Übernehmer die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens oder anderer behördlicher Maßnahmen bezwecken. Gibt aber der Übernehmer selbst den Verkehrsverstoß unter Nennung seiner Anschrift zu, entfällt eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung. Und Selbstbezichtigung in Bußgeldsachen ist straflos.

Das Kraftfahrtbundesamt ist oder war der Auffassung, dass sich die Beteiligten der gemeinschaftlichen mittelbaren Falschbeurkundung strafbar machten, wenn gegenüber der Bußgeldbehörde unwahre Erklärungen abgegeben werden, die dann an das Verkehrszentralregister (VZR) weitergemeldet und dort gespeichert würden.

Da das VZR keine öffentliche Urkunde im Sinne des Strafrechts mit Beweiswirkung für und gegen Jedermann ist, fehlt es hier aber am Tatobjekt für eine mittelbare Falschbeurkundung. Da derartige „Geschäfte“ alles andere als seriös sind und dieser Zustand im Interesse der Verkehrssicherheit nicht positiv ist, sind die Bußgeldstellen gefordert, genau zu schauen, ob nicht ein Strohmann vorgeschoben wird.


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