Punk­te­han­del im Inter­net

Immer mehr geblitzte Auto­fah­rer sto­ßen im Inter­net auf den so genann­ten “Punk­te­han­del”. Dann stel­len sich viele Auto­fah­rer, die erwischt wor­den sind, die Frage, ob das nicht irgend­wie abge­bo­gen wer­den könnte. Nach dem Motto: Lei­der bin ich wie­der ein­mal zu schnell gefah­ren und soll ein Fahr­ver­bot bekom­men. Punkte habe ich eigent­lich auch schon genug. Jetzt bin ich im Inter­net auf den „Punk­te­han­del“ auf­merk­sam gewor­den. Wie funk­tio­niert das? Ist das seriös?

 

Was wird ange­bo­ten?

Im Inter­net bie­ten zuneh­mend Ver­mitt­ler gegen Geld­zah­lung an, Auto­fah­rer, die keine Punkte oder kein Fahr­ver­bot erhal­ten möch­ten, mit Per­so­nen zusam­men­zu­füh­ren, die bereit sind, die Rechts­fol­gen aus Ver­kehrs­ver­stö­ßen zu über­neh­men. Als Betrof­fe­ner über­sen­det man Zeu­gen­frage- oder Anhö­rungs­bo­gen dort hin und der Über­neh­mer gibt sich gegen­über der Buß­geld­stelle als ver­ant­wort­li­cher Fahr­zeug­füh­rer aus.

Wie sieht es recht­lich aus?

Die Preis­klasse liegt neben dem jewei­li­gen Buß­geld mit Gebüh­ren und Aus­la­gen bei 100 Euro und zusätz­lich pro Punkt wei­tere 100 Euro sowie pro Monat Fahr­ver­bot 300 Euro. Aller­dings muss man sich bei der Durch­füh­rung an die „Spiel­re­geln“ hal­ten. Wenn der­je­nige, der zunächst von der Behörde wegen des Ver­kehrs­ver­sto­ßes ange­schrie­ben wurde, den Punk­te­über­neh­mer als Fah­rer zur Tat­zeit benennt, macht er sich einer fal­schen Ver­däch­ti­gung gem. § 164 II StGB straf­bar.

Er würde wider bes­se­res Wis­sen gegen den Über­neh­mer die Her­bei­füh­rung eines behörd­li­chen Ver­fah­rens oder ande­rer behörd­li­cher Maß­nah­men bezwe­cken. Gibt aber der Über­neh­mer selbst den Ver­kehrs­ver­stoß unter Nen­nung sei­ner Anschrift zu, ent­fällt eine Straf­bar­keit wegen fal­scher Ver­däch­ti­gung. Und Selbst­be­zich­ti­gung in Buß­geld­sa­chen ist straf­los.

Das Kraft­fahrt­bun­des­amt ist oder war der Auf­fas­sung, dass sich die Betei­lig­ten der gemein­schaft­li­chen mit­tel­ba­ren Falsch­be­ur­kun­dung straf­bar mach­ten, wenn gegen­über der Buß­geld­be­hörde unwahre Erklä­run­gen abge­ge­ben wer­den, die dann an das Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter (VZR) wei­ter­ge­mel­det und dort gespei­chert wür­den.

Da das VZR keine öffent­li­che Urkunde im Sinne des Straf­rechts mit Beweis­wir­kung für und gegen Jeder­mann ist, fehlt es hier aber am Tat­ob­jekt für eine mit­tel­bare Falsch­be­ur­kun­dung. Da der­ar­tige „Geschäfte“ alles andere als seriös sind und die­ser Zustand im Inter­esse der Ver­kehrs­si­cher­heit nicht posi­tiv ist, sind die Buß­geld­stel­len gefor­dert, genau zu schauen, ob nicht ein Stroh­mann vor­ge­scho­ben wird.

Datenschutz
, Besitzer: (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz
, Besitzer: (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.